jugend- und begegnungshaus
brander feld

Satzung des Vereins
»Jugend und Begegnung im Brander Feld e.V.«

§ 1 Name und Sitz

  • 1.1) Der Verein führt den Namen "Jugend und Begegnung im Brander Feld". Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
  • 1.2) Sitz des Vereins, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Aachen.
  • 1.3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  • 2.1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten im Sinne des § 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) sowie die Stärkung ihrer kreativen seelischen und geistigen Kräfte. Sein Ziel ist das gleichberechtigte und friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und Kultur sowie die Begegnung zwischen den Generationen.
  • 2.2) Dies will der Verein u.a. dadurch erreichen, dass er die Trägerschaft für eine offene Jugendbegegnungseinrichtung im Brander Feld übernimmt und diese Einrichtung entsprechend den Vorgaben des Landesjugendplanes für offene Jugendeinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen betreibt.
  • 2.3) Der Verein bekennt sich zur parteipolitisch und konfessionell neutralen sowie weltanschaulich toleranten Jugendarbeit und Jugendbildung.
  • 2.4) Der Verein kann zum Erreichen seiner Ziele mit anderen Trägern oder Organisationen zusammenarbeiten bzw. Dachorganisationen beitreten.
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§ 3 Selbstlosigkeit

  • 3.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  • 3.2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3.3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • 3.4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
  • 3.5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
  • 3.6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft

  • 4.1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder jede juristische Person werden, die die Vereinszwecke unterstützt. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dieser verpflichtet sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge (§ 6) für den Minderjährigen.
  • 4.2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Mit der Aufnahmebestätigung erhält jedes Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
  • 4.3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss der antragstellenden Person schriftlich mitgeteilt werden, die das Recht hat, den Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen zur Entscheidung vorzulegen.
  • 4.4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Beendigung der Rechtspersönlichkeit oder Tod.
  • 4.5) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Eine Rückzahlung des Beitrages oder einer Spende ist ausgeschlossen.
  • 4.6) Der Ausschluss aus dem Verein kann bei Schädigung des Ansehens des Vereins erfolgen.
  • 4.7) Mitglieder, die trotz Aufforderung Zahlungsrückstände nicht ausgleichen, können ausgeschlossen werden.
  • 4.8) Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Bei Widerspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • 4.9) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
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§ 5 Vereinsjugend

  • 5.1) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bilden die Vereinsjugend.
  • 5.2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Finanzmittel im Sinne der Vereinssatzung.
  • 5.3) Alles Nähere regelt die Jugendordnung, die in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Vereinssatzung ist.
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§ 6 Beiträge

  • 6.1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und kann Umlagen festsetzen.
  • 6.2) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
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§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind
  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
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§ 8 Mitgliederversammlung

  • 8.1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum Ende des ersten Halbjahres, statt.
  • 8.2) Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und lädt durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen ein.
  • 8.3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes bzw. der Gründe verlangen oder das Interesse des Vereins die Einberufung erfordert.
  • 8.4) Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von der / dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  • 8.5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    Sie beschließt über
    • · den Jahresbericht des Vorstandes
    • · den Kassenbericht
    • · die Entlastung des Vorstandes
    • · die Beitragsordnung
    • · Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    Sie wählt
    • · den Vorstand
    • · die Kassenprüferinnen / die Kassenprüfer
  • 8.6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • 8.7) Beschlussfassungen können nur im Rahmen der den Mitgliedern mitgeteilten Tagesordnung erfolgen.
  • 8.8) Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Mit-glieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben das aktive Wahlrecht, ab Vollendung des 18. Lebensjahres auch das passive Wahlrecht.
  • 8.9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge-lehnt.
  • 8.10) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
  • 8.11) Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  • 8.12) Beschlussfassungen und Wahlen werden in offener, auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung durchgeführt.
  • 8.13) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses eine Niederschrift anzufertigen, die von der versammlungsleitenden und von der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist.
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§ 9 Vorstand

  • 9.1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
  • 9.2) Der Vorstand besteht aus
    • a) der / dem Vorsitzenden,
    • b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • c) der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer,
    • d) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,
    • e) der Schriftführerin / dem Schriftführer,
    • f) zwei Vertreterinnen / Vertretern der Vereinsjugend,
    • g) bis zu zehn Beisitzerinnen / Beisitzern.
  • 9.3) Die Zusammensetzung des Vorstands sollte die Vielfalt der Bewohnerschaft des Brander Feldes widerspiegeln.
  • 9.4) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung sowie die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
  • 9.5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (im Sinne des § 26 BGB) von je zwei Vorstands-mitgliedern aus dem Kreis der / des Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
  • 9.6) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 2.000,- DM belasten, sind sowohl die / der Vorsitzende als auch die / der stellvertretende Vorsitzende jeweils allein bevollmächtigt. Die Vollmacht der / des stellvertretenden Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung der / des Vorsitzenden.
  • 9.7) Der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte.
  • 9.8) Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
  • 9.9) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, wobei die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein müssen. Bei Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • 9.10) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der sitzungs-leitenden und der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist.
  • 9.11) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch die Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der laufenden Amtszeit erfolgen.
  • 9.12) Einladungen zu Vorstandssitzungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindes-tens vierzehn Tage vor der Sitzung an die Vorstandsmitglieder versandt werden. Die Einladung erfolgt durch die / den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden.
  • 9.13) Der Vorstand tagt grundsätzlich mitgliederöffentlich. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen kann nichtöffentlich beraten werden. Diese Ausnahmefälle sind zu begründen.
  • 9.14) Der Vorstand kann für die Durchführung von Vereinsaufgaben Personal beschäftigen.
  • 9.15) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 10 Kassenprüfung

  • 10.1) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand, keinem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • 10.2) Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt und mindestens einmal im Jahr verpflichtet, die Kasse und die Belege des Vereins zu prüfen. Über jede Prüfung ist ein Bericht anzu-fertigen und dem Vorstand vorzulegen. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer erläutern diesen Bericht auf der Mitgliederversammlung.
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§ 11 Teilnahme Dritter an Sitzungen

  • An Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen können auf Einladung der / des Vorsitzenden Dritte mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 12 Auflösung

  • 12.1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 8, Absatz 11).
  • 12.2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die / der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • 12.3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung im Stadtbezirk Brand zu verwenden hat.
  • 12.4) Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder die anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung des Vereins betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
  • 12.5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung vom 08. März 1999 angenommen. Sie tritt mit der Beschlussfassung, spätestens mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen in Kraft.